Im aktuellen Fall möchte eine Eigentümerin ihre Immobilie ihre Immobilie veräußern. Diese hat sie an eine Mieterin vermietet, die unter schweren psychischen Problemen leidet. Die Mieterin wollte die Eigentümerin (ihre Vermieterin) nicht in die Wohnung lassen. Die Eigentümerin erhob dagegen Klage. Doch ihr wurde zunächst das Betretungsrecht versagt. Grund dafür war ein psychiatrisches Gutachten aus dem hervorgeht, dass „ein hohes Risiko für Handlungen mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bis hin zum vollendeten Suizid bestehe“ und sich der Gesundheitszustand der Beklagten im Falle eines Betretens der Wohnung durch Dritte weiter zu verschlechtern drohe.
Der BGH wies jedoch auf einen Rechtsfehler hin. Denn das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich das Risiko für gesundheitliche Komplikationen verringere, „wenn sich die Beklagte bei einem Betreten der Wohnung durch Vermieter, Kaufinteressenten oder Makler von einer Vertrauensperson beziehungsweise einem Rechtsanwalt vertreten lasse“.
Quelle: BGH/ VIII ZR 420/21
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