Grund dafür war, dass ihnen fälschlicherweise gesagt worden sei, dass sie in Bezug auf den Denkmalschutz nichts beachten müssen. Wären sie richtig aufgeklärt worden, hätten sie das gesamte Bauvorhaben durch eine Sonderabschreibung fördern lassen können. So aber sei ihnen ein Steuerschaden von 5.000 Euro entstanden, den sie als eine Art Schadenersatz behielten.
Allerdings hatte bereits das Landgericht Frankfurt am Main dem Architekten das ausstehende Honorar zugesprochen (Urteil vom 24.08.2020, Az. 2-26 O 117/18). Auch das OLG entschied im Interesse des Architekten. Zwar habe er „pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt“, so das OLG, allerdings „fehle […] [es] am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden“.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Az. 29 U 185/20/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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