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Immobilien: Das müssen unverheiratete Paare wissen

Unverheiratete Paare, die gemeinsam Immobilien erwerben, genießen nicht dieselben rechtlichen Sicherheiten wie Verheiratete. Daher ist es entscheidend, rechtliche Vorkehrungen zu treffen, um unerwartete Schwierigkeiten zu vermeiden. Darauf weist die Bausparkasse Schwäbisch Hall hin. Sie empfiehlt, sich insbesondere mit drei Hauptthemen auseinanderzusetzen: der Eintragung ins Grundbuch, den Kreditvereinbarungen und den Regelungen bei einer Trennung oder im Todesfall.

So sollte sichergestellt werden, dass beide Partner im Grundbuch eingetragen sind. Nur so haben beide rechtliche Ansprüche auf das Eigentum. Die Eigentumsverhältnisse können auch anteilig im Grundbuch eingetragen werden, zum Beispiel, wenn einer der Partner mehr Eigenkapital aufwendet als der andere. Zudem sollten beide Partner den Kreditvertrag unterschreiben, um gemeinsam für die Rückzahlung verantwortlich zu sein. Das senkt das Ausfallrisiko für die Bank und schafft potenziell bessere Zinskonditionen. Allerdings haften dann auch beide zu 100 Prozent für den Kredit.

Auch sei es „in dieser Lebenssituation unumgänglich“ einen Notar oder Rechtsanwalt aufzusuchen. Es sollte entweder ein Partnerschaftsvertrag aufgesetzt oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden. Ziel ist es in beiden Fällen, die Eigentumsverhältnisse zu klären und Regelungen für die Finanzierung sowie für den Fall einer Trennung oder des Todes eines Partners zu treffen. Dies bietet rechtliche Klarheit und verhindert zukünftige Konflikte über das gemeinsame Vermögen.
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