Beschlüsse über die Erhebung einer Sonderumlage sind auch dann wirksam, wenn nicht der exakte Betrag aus ihnen hervorgeht. Jedoch müssen Eigentümer in der Lage dazu sein, diesen selbst auszurechnen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH; V ZR 132/23).
Im vorliegenden Fall wollte eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Prozess führen. Die Eigentümer beschlossen mit Stimmmehrheit, die Kosten für diesen von 6.000 Euro anteilig nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Ein Eigentümer hat daraufhin den Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage angefochten. Grund dafür war, dass die Anteile nicht exakt in Euro ausgewiesen wurden.
Der BGH entschied jedoch, dass eine Sonderumlage auch ohne genaue Euro-Angaben gültig ist. Entscheidend ist, dass die Anteile klar und eindeutig berechenbar sind. Solange Eigentümer ihren Anteil selbst berechnen können, ist der Beschluss wirksam. Beschlüsse müssen insgesamt hinreichend bestimmt und nachvollziehbar sein.
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