Da dieser nicht auf die Forderung reagiert, schneidet der sich benachteiligt fühlende Grundstückseigentümer eigenhändig die Äste ab, die über seinen Grundstück ragen. Daraufhin erhebt sein Nachbar Klage und fordert, das Abschneiden der Zweige zu unterlassen. Die Kläger betonten, dass die Standfestigkeit des Baumes dadurch gefährdet sei. Vor dem zuständigen Amts- und Landgericht hatte die Klage Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt die Klage auf und weist sie an die Vorinstanzen zurück.
Laut Urteil des BGH kann der beklagte Grundstückseigentümer von seinem Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB Gebrauch machen. Auch steht der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Schwarzkiefer wächst, in der Verantwortung, die Zweige und Äste so zuzuschneiden, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird. Das Selbsthilferecht kann nur dann eingeschränkt werden, wenn naturschutzrechtliche Vorgaben wie Baumschutzsatzungen- oder Verordnungen das Beschneiden des Baumes nicht erlauben.
Quelle: BGH
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